Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung

Das Finanzamt ist zum Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids berechtigt, wenn die Erhöhung der dem ersten Haftungsbescheid zugrunde liegende Lohnsteuerschuld auf neuen im Rahmen einer Außenprüfung festgestellten Tatsachen beruht. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer einer später insolventen Kapitalgesellschaft die Lohnsteuer für bestimmte Zeiträume nicht angemeldet bzw. angemeldet, aber nicht abgeführt. Das Finanzamt schätzte die abzuführende Lohnsteuer und nahm den Geschäftsführer für die angemeldeten bzw. geschätzten Lohnsteuerbeträge in Haftung. Eine nach Erlass des Haftungsbescheids durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung ergab, dass die angemeldeten bzw. geschätzten Lohnsteuerbeträge zu gering waren. Die Kapitalgesellschaft hatte an ihre Arbeitnehmer nämlich Spesen gezahlt, die zu Unrecht nicht der Lohnsteuer unterworfen wurden. Auch dafür wurde der Geschäftsführer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Es liegt keine erneute Regelung eines gleichen Sachverhalts vor. Der erste Haftungsbescheid steht dem zweiten nicht entgegen. Denn ein ergänzender Haftungsbescheid muss zulässig sein, wenn die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen beruht, die das Finanzamt mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte.